Risiko private Schulbuslenker?

In Österreich gelten für private Schulbuslenker von Kleinbussen andere Regelungen als für  Berufskraftfahrer. KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) und Elternvertreter fordern strengere Richtlinien, spezielle Schulungen und ein absolutes Alkoholverbot für alle Formen von Schulbuslenkern

Wien, 12. September 2012. Nach einer Flasche Prosecco, mit umgerechnet 1,84 Promille Alkohol im Blut verursacht eine Schulbuslenkerin in der Steiermark einen Unfall. Am Fahrzeug entsteht Totalschaden. Eine acht- und zwei neunjährige Schülerinnen werden dabei verletzt.

 

Vorfälle wie dieser vor gut einem Jahr sind zwar Extremfälle, doch leider keine Seltenheit. Immer wieder kommt es zu folgenschweren Unfällen im Zusammenhang mit privaten Schulbuslenkern, bei welchen sich fehlendes Pflichtbewusstsein oder mangelhafte Ausbildung tragisch auf die mitfahrenden Kinder auswirkt“, erläutert Dr. Othmar Thann, Direktor des KFV.
Derzeit gelten beim Schülertransport für einen Omnibuslenker andere Regelungen als für den Lenker eines Kleinbusses. In beiden Fällen geht es aber um den sicheren Transport von Kindern. Nur weil bei der einen Variante weniger Kinder auf einmal befördert werden, heißt das nicht, dass ihr Schutz und ihre Gesundheit eine andere Priorität haben“, so Thann.

Das KFV fordert daher für alle Schulbuslenker – egal ob in Omnibussen, Pkw oder Kleinbussen absolutes Alkoholverbot. Darüber hinaus, sprechen sich die Experten für gezielte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen aus. Denn für private Schulbuslenker gibt es keine speziellen Schulungen. Wer einmal den Schulbuslenkerausweis hat und sich nichts zu Schulden kommen lässt, darf auf unbegrenzte Zeit Schulbusse lenken. Berufskraftfahrer hingegen müssen alle fünf Jahre eine 35-stündige Weiterbildung absolvieren, so der Experte des Kuratoriums für Verkehrssicherheit.

Für jedes Kind einen Sitzplatz!

Obwohl Experten und Eltern seit Jahren die Ausweitung der 1:1-Zählregel von Schulbussen auch auf Linienomnibusse fordern, ist ein Sitzplatz pro Kind noch immer nicht in jedem Transportmittel Realität. So dürfen Kinder aufgrund der so genannten 3:2-Zählregel auf ihren täglichen Wegen im Kraftfahrlinienverkehr ohne eigenen Sitzplatz befördert werden.

Laut § 106 KFV zählen bei der Beförderung im Kraftfahrlinienverkehr drei Kinder unter 14 Jahren genau so viel wie zwei Erwachsene, Kinder unter sechs Jahren zählen gar nicht. Wir fordern daher, die Streichung der privilegierten Kinderzählregel auch für Linienomnibusse“, erläutert Fr. Schmid, vom Bundeselternverband.
Anders als es schon bei Schulbustransporten durchgesetzt werden konnte, wo mittlerweile jedem Kind ein Sitzplatz samt Gurt zusteht, gilt dies für Linienomnibusse nach wie vor nicht. „Egal, welches Verkehrsmittel die Kinder auch benutzen, die sicherste Beförderungsart für unsere Kinder muss garantiert sein. Derzeit geltende Regelungen setzen Kinder einem enormen Risiko aus“, schließt Schmid.   

Derzeitige Regelungen

Derzeit gilt bei gewerbsmäßigen Schülertransporten für Lenker von Omnibussen (Lenkberechtigung der Klasse D) eine Grenze von 0,1 Promille, außerdem müssen Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden. Um den D-Führerschein überhaupt zu bekommen, ist außerdem seitens der Behörde eine verkehrspsychologische Untersuchung vorgeschrieben. Anders sieht es bei den privaten oder gewerbsmäßigen Schülertransporten im Pkw oder Kleinbus aus: Hier gilt zurzeit eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille.
Werden Schüler gewerbsmäßig im Pkw oder Kleinbus befördert, benötigt der Lenker neben einem Führerschein der Klasse B oder D zusätzlich entweder einen sogenannten „Schülertransportausweis“ oder spezielle Zusatzqualifikationen.
Während Inhaber des D-Führerscheins ohnehin eine verkehrspsychologische Untersuchung absolvieren müssen, gilt das für Inhaber des B-Führerscheins, die Schüler transportieren wollen, nicht als Grundvoraussetzung. Nur wenn der Amtsarzt diese Untersuchung explizit für das nötige ärztliche Gutachten einfordert, muss eine verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt werden. Konnte die Kinderzählregel von 3:2 (drei Kinder auf zwei Sitzplätzen) für Schulbusse in Österreich schon durchgesetzt werden, so ist diese nach wie vor im Kraftahrlinienverkehr z.B. in Linienomnibussen aufrecht.    

Wussten Sie, dass…

… für private Schulbuslenker von Kleinbussen andere Regelungen gelten als für Berufskraftfahrer?

… für private Schulbuslenker kein Alkoholverbot gilt: Es gilt zurzeit eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille.

… um einen Schülertransportausweis zu erhalten ein B-Führerschein (Besitz min. 3 Jahre) und eine fünf jährige Unbescholtenheit im Straßenverkehr (keine schweren Übertretungen im Straßenverkehr egal ob im Privatauto oder im Schulbus) Voraussetzung ist?

… private Schulbuslenker keine speziellen Schulungen absolvieren müssen?

… die Kinderzählregel 3:2 Beförderungen im Kraftfahrlinienverkehr immer noch aufrecht ist?

Rückfragehinweis:  Pressestelle KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit):    Tel.: 05-77077-1919, E-Mail: pr@kfv.at, www.kfv.at

VEV Burgenland